Grundsätzlich gilt in Deutschland – und in den meisten anderen Ländern – der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, d.h. Produkte und Dienstleistungen dürfen zunächst ohne juristische Konsequenzen kopiert werden (es sei denn sie sind unlauter). Dem liegt die Idee zugrunde, dass es keine absolute Monopolstellung für Einzelne geben soll. Außerdem belebt legaler, fairer Wettbewerb das Geschäft, reguliert Preise und ist ausdrücklich erwünscht. Dass sich Unternehmer und Kreativschaffende bei Neu-Entwicklungen jeglicher Art immer am aktuellen „Stand der Technik“ orientieren und von bisher existierenden Produkten, Materialien und Ideen inspierieren lassen, ist sinnvoll und auch legitim. Vor dem Hintergrund eines fairen Wettbewerbs ist es aber wichtig, dass das Bestehende weiterentwickelt wird und sich in Design, Funktionalität, technischer Umsetzung etc. ausreichend vom Bisherigen unterscheidet.
Plumpe 1:1 Kopien sind unfair und ein Symbol für geistigen und gesellschaftlichen Stillstand.
Bei jeder Produktentwicklung gehen Firmen finanziell in Vorleistung. Damit sie auch zukünftig Fortschritt und Arbeitsplätze sichern können, muss sich ihr unternehmerisches Risiko aber lohnen. Um innovativen Herstellern und Kreativschaffenden einen finanziellen Anreiz zu geben in Neu-Entwicklungen zu investieren, stellt der Gesetzgeber ihnen in Form von Gewerblichen Schutzrechten, des Urheberrechts sowie des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb Möglichkeiten für einen zeitlich und geografisch begrenzten Schutz ihrer geistigen Leistungen zur Verfügung.
Wer Produkt- und Markenpiraterie effektiv bekämpfen möchte, sollte seine Produkte und Leistungen absichern und die zur Verfügung stehenden Instrumentarien aktiv nutzen.
Gewerbliche Schutzrechte im Überblick
Zu den gängigen gewerblichen Schutzrechten gehören:
Marke
Eingetragenes Design
Patent
Gebrauchsmuster
Darüber hinaus können Ansprüche ggfs. geltend gemacht werden über:
Urheberrecht
Wettbewerbsrecht
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Anmeldung von Gewerblichen Schutzrechten
Gewerbliche Schutzrechte sind zeitlich begrenzt und sie unterliegen dem sogenannten "Territorialitätsprinzip", d.h. sie gelten nur in dem Land oder Gebiet (z.B. EU), in dem sie eingetragen bzw. erteilt wurden. So können beispielsweise Ansprüche aus einem beim Deutschen Patent- und Markenamt erteilten Patent nur in Deutschland geltend gemacht werden, nicht aber bei Rechtsverletzungen, die im Ausland auftreten. Soll sich der Schutz auf weitere Länder erstrecken, so muss die Erfindung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach der deutschen Anmeldung im Ausland angemeldet werden. Für fristgerechte Anmeldungen gilt dann rückwirkend der Anmeldetag der deutschen Anmeldung. Wird die 12-Monats-Frist verpasst, so gilt für Auslandsanmeldungen automatisch das tatsächliche Datum der Anmeldung. Dies kann im Zweifelsfalls dazu führen, dass eine Erfindung aufgrund der bestehenden deutschen Anmeldung im Ausland nicht mehr als "neu" gilt.
Bei diesen Ämtern können Sie gewerbliche Schutzrechte registrieren ...
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PIZ Patentinformationszentren -
Ansprechpartner vor Ort in Sachen gewerbliche Schutzrechte
Die mehr als 20 Patentinformationszentren (PIZ) in ganz Deutschland sind regionale Ansprechpartner vor Ort und unterstützen und beraten Wirtschaft, Wissenschaft und Gründer rund um den gewerblichen Rechtsschutz. Sie sind anerkannte Kooperationspartner des Deutschen Patent- und Markenamts und bieten die folgenden Dienstleistungen für Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs an:
- Allgemeine Information
- kostenlose Erfindererstberatungen durch Patentanwälte
- Auftragsrecherchen u.a. zu Neuheit, Stand der Technik
- Schulungen und Seminare
- strategische Patentberatung
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Gesetze im Internet
Unter "Gesetze im Internet" stellen das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie die juris GmbH gemeinsam aktuelle Gesetzestexte und Verordnungen zur Verfügung - darunter auch Infos zu gewerblichen Schutzrechten (Markengesetz, Patentgesetz, Designgesetz etc.), dem Urheberrecht sowie dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.